Tabakproduktegesetz: der neue Entwurf ist da!

Wir hatten verschiedentlich über das Tabakproduktegesetz berichtet, mit welchem unter anderem nikotin-haltige Liquids in der Schweiz verkehrsfähig werden sollen. Gut ein Jahr, nachdem das Parlament den ersten Gesetzesentwurf an den Bundesrat zurückgewiesen hat, ist der neue Gesetzesentwurf heute endlich erschienen.

 

Hier der ganze Gesetzesentwurf im Originalwortlaut:

Zweiter Entwurf zum Tabakproduktegesetz (inoffizieller Vorabdruck des BAG)

 

Informationsseite des BAG (erläuternder Bericht, Regulierungsfolgenabschätzung, FAQ etc.):

Informationsseite des BAG

 

Für eine ausführliche Analyse hat es noch nicht gereicht, Ihr werdet in den nächsten Tagen aber sicherlich wieder von uns hören – und natürlich sind wir gespannt auf weitere Stimmen aus der Branche.

 

Hier einige zentrale Punkte, die uns auf die Schnelle aufgefallen sind:

  • E-Zigaretten und Liquids gelten als Tabakprodukte und unterstehen daher dem neuen Tabakproduktegesetz, nicht mehr dem Lebensmittelgesetz.
  • Nikotinfreie E-Zigaretten und nikotinfreie Liquids sind weitestgehend vom Gesetz ausgenommen; es gelten lediglich eine Altersbeschränkung und Werbebeschränkungen.
  • Für nikotinhaltige Liquids (gemäss Gesetz auch für „nikotinhaltige E-Zigaretten“, womit aber nach unserem Verständnis nur Einwegprodukt mit Nikotin gemeint sein können) gelten umfangreiche Vorgaben, die ähnlich wie jene nach TPD2 in der EU zu sein scheinen – also Meldepflichten, Beipackzettel, Vorschriften zur Zusammensetzung, Verpackungsanforderungen etc.
  • Nikotinhaltige Liquids dürfen in Volumen bis 100ml angeboten werden (in der EU nur 10ml, das ist somit eine recht liberale Regelung).
  • Wir haben auf den ersten Blick keine Regelung zum maximalen Nikotin-Gehalt gefunden, das müssen wir aber noch verifizieren. Es könnte zudem auch sein, dass dieser Punkt noch in einer Verordnung geregelt wird.