Hintergrundinfo zum 2. Entwurf des Tabakproduktegesetzes (TabPG)
Die grundlegenden Infos zum Gesetz findet Ihr hier: Artikel zum 2. Entwurf des TabPG
In dieser Hintergrundinfo – wahrscheinlich der erste in einer kleinen „Reihe“ von Berichten – gehen wir auf die Regelung zum maximalen Volumen für nikotinhaltige Liquids ein.
Hier die Infos:
- In der EU dürfen bekanntlich nur Fläschchen in 10ml-Grösse verkauft werden
- Im TabPG sind hingegen 100ml vorgesehen
Jedem Dampfer ist klar, dass man mit 10ml nirgendwo mehr hinkommt – sicher nicht mehr, seit wir Akkuträger mit 100 Watt und mehr sowie entsprechend leistungsfähige Verdampfer haben. Das BAG war hier erstaunlich vernünftig: es hat bewusst gegen die Regelung in der EU entschieden und 100ml vorgeschlagen, um auf die technischen Entwicklungen im Dampfen zu reagieren!
Im Erläuterungsbericht findet man die Begründung:
„Art. 8 Verpackungen von nikotinhaltigen Flüssigkeiten
Um die nikotinbedingten Risiken zu verringern und einen zufälligen Konsum hoher Dosen zu vermeiden, legt dieser Artikel die maximalen Volumina für Nachfüllbehälter und Kartuschen nikotinhaltiger Flässigkeiten fest.
Die nikotinhaltige Nachfüllflüssigkeit für E-Zigaretten darf in Behältern bis höchstens 100 ml auf dem Markt bereitgestellt werden (Abs. 1). Die Regelung der EU sieht ein Volumen von höchstens 10 ml vor (Art. 20 Abs. 3 Bst. a Richtlinie 2014/40/EU).
Absatz 2 betrifft vorabgefüllte Einwegkartuschen oder -behälter: Ihr Volumen darf höchstens 10 ml betragen. Die EU sieht diesbezüglich die strengere Regelung von höchstens 2 ml vor.
Die in der EU-Richtlinie vorgesehenen beiden Höchstwerte entsprechen nicht dem heutigen Stand der Technik: Die neuen E-Zigaretten sind deutlich leistungsfähiger als die früheren Modelle. Sie erzeugen erheblich mehr Dampf und verbrauchen entsprechend mehr Flüssigkeit, die bei nikotinhaltigen E-Zigaretten einen geringeren Nikotingehalt aufweist. Dieser technischen Entwicklung muss durch die Anpassung des Volumens von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern Rechnung getragen werden. Das Volumen wird auf höchstens 100 ml festgelegt, um jedes Risiko einer Verwechslung mit Getränken auszuschliessen.“
Sennenquöll meint:
- Die Bedeutung dieser Regelung ist kaum zu überschätzen. Wir glauben, dass diese Regelung einen wichtigen Beitrag für die „Massentauglichkeit“ des Dampfens in der Schweiz leisten wird.
- 100ml ist zumindest für Fertig-Liquids ein vernünftiges Maximal-Volumen. Wir denken, dass es Schweizer Hersteller geben wird, die unter den Vorgaben des TabPG in der Lage sein werden, wirtschaftlich Nikotin-Liquids zu produzieren (ob dies bei 10ml auch der Fall gewesen wäre, bezweifeln wir hingegen stark).
- Für Selbstmischer wäre es natürlich wünschenswert gewesen, noch grössere Mengen nikotin-haltiger Basen im Inland einkaufen zu können. Da wir als Produzenten von (Fertig-)Liquids in dieser Frage einen gewissen Interessenkonflikt haben, verzichten wir an dieser Stelle auf „Beschwichtigungsversuche“ :).