Tabakproduktegesetz im Fokus: maximaler Nikotin-Gehalt?

Hintergrundinfo zum 2. Entwurf des Tabakproduktegesetzes (TabPG)

Die grundlegenden Infos zum Gesetz findet Ihr hier: Artikel zum 2. Entwurf des TabPG

 

In dieser Hintergrundinfo – die zweite in einer kleinen „Reihe“ von Berichten – gehen wir auf die Regelung zum maximalen Nikotingehalt ein. Dies ist vor dem Hintergrund wichtig, dass in der EU eine Maximalgrenze von 20 Milligramm pro Milliliter (mg/ml) gilt. Für Fertig-Liquids ist diese praktisch irrelevant, hingegen ist sie sehr wohl von Interesse für Selbstmischer.

 

Wie wir bereits im ursprünglichen Artikel geschrieben haben, findet sich auf den ersten Blick keine ausdrückliche Regelung im TabPG zum maximalen Nikotingehalt. Wir haben dies aber mit Vorbehalt gesagt und versprochen, diesem wichtigen Punkt noch nachzugehen.

 

Das steht im Gesetz:

  • Allgemein steht in Art. 5 Abs. 1, dass nikotinhaltliche Liquids keine Zutaten enthalten dürfen, die „bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden“. Was genau eine solche Gesundheitsgefährdung sein kann, wird im Gesetz nicht definiert. Der Nikotingehalt könnte aber von den Behörden wohl als Kriterium hierfür verwendet werden. 
  • Zudem ist in Art. 6 Abs. 2 vorgesehen, dass die Höchstmengen bestimmter Stoffe in Anhang 2 geregelt werden; dort gibt es aber keinen Grenzwert für Nikotin (ausser für Zigaretten, dort gilt aber 1mg „im Rauch einer Zigarette“; ein Konzept, welches bei Dampfgeräten auch sinngemäss nicht anwendbar ist, da nicht definiert ist, was „einer Zigarette“ entspricht).

 

Fazit 1: Es gibt tatsächlich keine ausdrückliche Regelung im Gesetz.

 

Das steht im Erläuterungsbericht:

Hier wird der Bundesrat deutlich. Auf Seite 21 steht wörtlich:

„Nikotinhaltige E-Zigaretten müssen wie Tabakprodukte zum Erhitzen vor der erstmaligen Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten dem BAG gemeldet werden. Zudem gelten für ihre Zusammen- setzung und die Verpackung besondere Anforderungen. Es dürfen nur Zutaten von hoher Reinheit verwendet werden, und der Nikotingehalt darf 20 Milligramm pro Milliliter nicht übersteigen. Zudem müssen sie kinder- und bruchsicher sein, damit sie beim Nachfüllen nicht auslaufen.“

Interessanterweise finden sich alle erwähnten Regelungen ausdrücklich im Gesetz – ausser die zu den 20mg / ml. Wir glauben aber nicht, dass dies ein Versehen im Erläuterungsbericht ist, denn auf Seite 32 steht folgendes:

„Das europäische Recht wie der vorliegende Vorentwurf sehen vor, den Handel mit E-Zigaretten unter gewissen Voraussetzungen zu legalisieren. Auf europäischer Ebene regelt die Gesetzgebung insbesondere den maximal zulässigen Nikotingehalt sowie die obligatorischen Warnhinweise und sieht Werbeeinschränkungen fär E- Zigaretten vor. Eine Annäherung zwischen den beiden Regelungen erfolgt auch für das Verbot der Verwendung von täuschenden Beschreibungen wie «leicht».“

Damit gibt der Bundesrat klar zu erkennen, dass er beim Nikotingehalt eine Angleichung an das EU-Recht will.

Fazit 2: Es gibt klare Anzeichen, dass der Bundesrat die Absicht hat, eine Grenze von 20 mg/ml einzuführen.

 

Wie geht das alles zusammen?

Wir können uns diese Abweichung zwischen Gesetzesentwurf und Erläuterungsbericht nur so erklären, dass der Bundesrat die 20mg/ml über eine Verordnung festlegen will. Das wäre wohl gestützt auf Art. 5 Abs. 1 („Gesundheitsgefährdung“) durchaus machbar.

Erstaunlich ist dennoch, dass man dies nicht direkt ins Gesetz geschrieben hat, da der Bundesrat gemäss Erläuterungsbericht ja die Lösung der EU mit 20mg/ml offenbar für adäquat hält. Logisch und aus Gründen der Rechtssicherheit auch wünschenswert wäre es aus unserer Sicht gewesen, dies in Anhang 2 (Art. 6 Abs. 2) zu packen. Solange es dort nicht steht, bleibt die Rechtslage jedenfalls unklar und wir können nur abwarten, was der Inhalt der Verordnung zum TabPG sein wird.

 

Sennenquöll meint:

Für uns ist aufgrund des Erläuterungsberichts klar, dass der Bundesrat einen Grenzwert von 20mg/ml will. Die Frage ist nun, ob das Parlament in den Verhandlungen eine (anderweitige) klare Regelung einführt; falls dies nicht geschieht, wird der Bundesrat nach unserer Prognose am ehesten die 20mg/ml auf dem Verordnungsweg festschreiben. Denkbar wäre auch, dass man dies der Paxis des BAG überlässt.