Tabakproduktegesetz im Fokus: Was gilt eigentlich für Hardware?

Hintergrundinfo zum 2. Entwurf des Tabakproduktegesetzes (TabPG)

Die grundlegenden Infos zum Gesetz findet Ihr hier: Artikel zum 2. Entwurf des TabPG

 

In dieser Hintergrundinfo – die dritte in einer kleinen „Reihe“ von Berichten – wollen wir einmal nicht über Liquids schreiben, sondern über Hardware, d.h. über Akkuträger und Verdampfer. Dies ist insbesondere interessant, da in der EU einige Hürden für Hardware gelten – so müssen alle E-Zigaretten / Teile davon 6 Monate vor dem Verkauf an Verbraucher der zuständigen Behörde gemeldet werden, was die Markteinführung verzögern kann. Auch gibt es einzelne EU-Staaten, die Beschränkungen bspw. bei der Füllmenge von Verdampfern eingeführt haben (vgl. den sehr guten Artikel von vapers.guru hierzu).

 

Im TabPG ist für das Verständnis folgendes wichtig:

  • Das TabPG unterscheidet zwischen „nikotinhaltigen“ und „nikotinfreien E-Zigaretten“
  • Diese Unterscheidung ist n der Praxis nach unserem Verständnis aus folgenden Gründen fast gegenstandslos:
    • „Nikotinhaltige E-Zigaretten“ können nur Produkte sein, die zum Zeitpunkt des Verkaufs Nikotin-Liquid enthalten. Will heissen: Einweg- / Wegwerf-E-Zigis {wir wollen an dieser Stelle ganz ehrlich sein: diese Dinger braucht kein Mensch – je mehr Raucher sich von Anfang an anständige Hardware kaufen, desto mehr Menschen schaffen den Umstieg aufs Dampfen…}
    • Alle regulären Dampfgeräte wie Akkuträger und Verdampfer (und natürlich auch jegliche Ersatzteile / Zubehör wie Batterien, Coils, Wickelzeug etc.)  sind hingegen „nikotinfreie E-Zigaretten“, weil in diesen ab Werk kein Liquid enthalten ist, geschweige denn nikotinhaltiges. Das ist äusserst wichtig, wie wir gleich sehen werden!

 

Hier nun die Regelung im TabPG in Kürze:

  • Die allermeisten Regelungen des TabPG betreffen ausschliesslich „nikotinhaltige E-Zigaretten“ und sind daher für Akkuträger und Verdampfer von vornherein nicht anwendbar. Art. 2 des Entwurfs sagt nämlich ausdrücklich, dass nur Art. 17-21 anwendbar sind. Für alle handelsüblichen Dampfgeräte gilt daher:
    • keine Meldepflicht gegenüber dem BAG
    • keine Diskussion um „Auslaufsicherheit“
    • keine Beipackzettel, Warnhinweise und andere bürokratische Sinnlosigkeiten
  • Gültigkeit haben hingegen
    • die Werbebeschränkungen nach Art. 17-19 {hier hätten wir erwartet, dass der Bundesrat zwischen Zigaretten und Dampfgeräten differenziert, was bisher leider nicht der Fall ist} und…
    • … das Verkaufsverbot an Minderjährige von Art. 20-21 {woran sich eh schon heute viele Händler freiwillig halten}.
  • Und ganz wichtig: es gibt im 2. Entwurf keine Ermächtigungsbestimmung, wonach der Bundesrat weitere Gesetzesbestimmungen trotzdem auf „nikotinhaltige E-Zigaretten“ anwenden darf (im Gegensatz zum ersten Entwurf).

 

Sennenquöll meint: Diese Regelung für Hardware ist insgesamt ganz vernünftig. Wären die etwas übertriebenen und vor allem undifferenzierten Werbebeschränkungen nicht (wir sind gespannt, ob das Parlament diese vielleicht noch korrigiert), wir würden dem BAG glatt applaudieren.