Tabakproduktegesetz: neue Absurditäten zum „Passivdampf-Schutz“

Liebe Freunde,

wir haben gestern einen weiteren Bericht zum Tabakproduktegesetz publiziert (siehe Artikel). In diesem haben wir u.a. darauf hingewiesen, dass gemäss dem neuesten Gesetzesentwurf das Dampfen – selbst von nikotinfreien Liquids – dem Passivrauchschutz unterstellt werden soll.

Da dieses Thema die Dampferläden besonders betrifft, möchten wir dies etwas näher beleuchten.

Was gilt heute?

Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Passivrauchen (Originaltext) ist das Rauchen bundesweit verboten in geschlossenen Räumen, die a) öffentlich zugänglich sind oder b) mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Als „öffentlich zugänglich“ gelten dabei insbesondere Verkaufsgeschäfte, d.h. beispielsweise auch in einem Tabakladen darf grundsätzlich nicht geraucht werden.

Ausnahmen vom Rauchverbot gibt es nur wenige. Einerseits gibt es die Möglichkeit, spezielle „Raucherräume“ (Fumoirs) einzurichten und andererseits können Restaurants sich unter bestimmten Voraussetzungen als „Raucherbetrieb“ bewilligen lassen. Um beim Beispiel mit dem Tabakladen zu bleiben: ein Fumoir wäre hier möglich, nicht aber ein kompletter „Raucherbetrieb“.

 

Was bedeutet das für uns Dampfer?

Der Bundesrat will mit Einführung des Tabakproduktegesetzes auch das Dampfen dem Passivrauchgesetz unterstellen (Originaltext). Dort heisst es:

… wobei mit „Räume nach Artikel 1 Absätze 1 und 2“ die öffentlich zugänglichen Räume sowie Arbeitsplätze gemeint sind. Die Produkte nach Art. 3 Bst. c und f TabPG sind übrigens E-Zigaretten und Heat-Not-Burn-Geräte.

Heisst also: das Dampfen wird in Dampferläden tatsächlich verboten sein, wenn dieser Gesetzesentwurf angenommen werden sollte. Und zwar sogar für nikotinfreie Liquids.

 

Was könnte man da machen?

Damit kommen wir wieder zu unserem Beispiel mit dem Tabakladen. Die Regelung für einen Dampfer-Shop ist genau dieselbe: grundsätzlich gelten beide als „öffentlich zugänglicher Raum“ und da das Dampfen gleich behandelt wird wie das Rauchen, ist ergo das Dampfen im Dampfer-Shop ebenfalls nicht mehr erlaubt.

Die einzige Möglichkeit, die wir sehen, ist ein „Dampf-Fumoir„. Dieses könnte z.B. eine Liquid-Bar beinhalten. Hingegen sehen wir nicht, wie sich ein Dampfer-Shop als „Raucherbetrieb“ bewilligen lassen könnte, da dazu gemäss Passivrauchverordnung die Haupttätigkeit im Gastgewerbe bestehen müsste (will heissen: einfach mal so ein paar Getränke ausschenken würde wohl nicht reichen um die erforderliche Bewilligung zu erhalten…).

Da solche Raucherräume bestimmte Anforderungen erfüllen müssen (insbesondere abgeschlossen, ausreichend belüftet, automatische Tür), dürfte das vor allem für kleine Shops kostspielig bis unmöglich werden.

 

Sennenquöll meint:

Der neue TabPG-Entwurf differenziert wie schon früher erwähnt nicht bzw. viel zu wenig zwischen a) Tabakprodukten und E-Zigaretten / Liquids einerseits und b) zwischen nikotinfreien und nikotinhaltigen Liquids andererseits. Das zeigt sich beim „Passivdampfschutz“ in besonderer Absurdität und ist für uns ein Beleg mehr, dass der Bundesrat den klaren Auftrag des Parlaments (Schaffung einer differenzierten Regelung) mit dem neuen Gesetzesentwurf geradezu sträflich ignoriert hat. Wir hoffen sehr, dass die Landesregierung eine wohlverdiente Klatsche kassieren und die bürgerliche Mehrheit im Parlament das Gesetz abermals an den Absender zurückweisen wird.

Damit wird Dampfern tatsächlich verboten, in einem Laden, welcher ausschliesslich von anderen Dampfern besucht wird, zu dampfen. Das absolute Minimum wäre, nikotinfreie Liquids vom Passivraucherschutz auszunehmen, damit zumindest das Testen in Dampfer-Shops möglich bleibt – andernfalls droht das Tabakproduktegesetz, die Läden vor ernsthafte Probleme zu stellen.