Schweizer Zoll: Wird die MWSt-Freigrenze für kleine Sendungen aus dem Ausland abgeschafft?

Bekanntlich erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auf Sendungen aus dem Ausland mit einem Wert bis CHF 62.00 (entspricht CHF 5.00 Mehrwertsteuer) keine Mehrwertsteuer; dies ist vor allem deshalb wichtig für unsere Schweizer Sennenstoff-Kunden, weil für „kleinen Pakete“ keine Post-Verzollungsgebühren anfallen. Nachzulesen auf der Homepage der Eidgenössischen Zollverwaltung:

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Vor Kurzem gab es paar Medienberichte und eine aktuelle Diskussion im Dampferforum, wonach diese Freigrenze per 1. Januar 2017 angeblich aufgehoben werde. Die Berichte scheinen dies auf eine Revision des MWSt-Gesetzes zu stützen (wer wirklich will, kann sich den Originalwortlaut der Änderungen hier anschauen). Eine Neuerung im neuen Gesetz wird sein, dass ausländische (Online-)Händler selber die Schweizer MWSt erheben müssen, wenn sie einen Umsatz von über CHF 100’000 machen. Daraus wiederum schliessen die Medienberichte offenbar, dass die Freigrenze für Sendungen unter CHF 62.00 generell abgeschafft werde.

Wir halten diese Interpretation für nicht (ganz) richtig. Nach unserem Verständnis gilt in Zukunft folgendes:

  1. Bestellt ein Schweizer Kunde bei einem grossen Händler wie z.B. Amazon, wird dieser die Schweizer MWSt gleich auf der Bestellung erheben. Das hat den Vorteil, dass (unabhängig vom Wert der Sendung) keine Verzollungsgebühren mehr anfallen. Diese MWSt wird aber natürlich auch auf Sendungen unter CHF 62.00 erhoben, womit es hier im Ergebnis keine Freigrenze mehr gibt.
  2. Bei kleinen ausländischen Händlern hingegen, welche nicht in der Schweiz mehrwersteuerpflichtig sind (wie der Sennenquöll Store), wird weiterhin keine CH-Mehrwertsteuer durch den Lieferanten erhoben. Hier bleibt – und das ist entscheidend – nach unserem Verständnis alles beim Alten.

Wie wir darauf kommen: Die Grundlage für die „Freigrenze“ von CHF 62.00 findet sich im heute geltenden Mehrwertsteuergesetz (Art. 53 Abs. 1 lit. a) – dieser lautet:

  Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren

1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

a.
Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;

Das Entscheidende dabei: diesen Artikel zum „geringfügigen Steuerbetrag“ (derzeit CHF 5) tastet die Revision gar nicht an, es wird ihn also weiterhin auch im neuen Mehrwertsteuergesetz geben. Daher gehen wir davon aus, dass die Freigrenze weiterhin gilt, wenn der Shop die Schweizer Mehrwertsteuer nicht selber erhebt.

Fazit für unsere Schweizer Sennenstoff-Kunden:

Nach aktuellem Wissensstand denken wir (können es aber natürlich nicht garantieren), dass unsere Schweizer Kunden bei uns als kleinem Unternehmen mit Sitz in England weiterhin Sennenstoff-Liquids bis zur Grenze von CHF 62.00 bestellen können, ohne dass der Schweizer Zoll Mehrwertsteuer erheben wird.

Übrigens: wer bei uns Sennenquöll-Liquids oder Hardware bestellt, braucht sich ohnehin keine Gedanken zu machen, da wir diese Produkte direkt durch den Hersteller in der Schweiz zu euch liefern lassen.