Artikel im Blick – E-Zigaretten-Händler nehmen es mit Garantie nicht so genau

Liebe Dampferinnen und Dampfer,

Wir mussten heute den unten verlinkten Artikel auf blick.ch zur Kenntnis nehmen. Diesen inhaltlich unsachlichen Angriff auf unsere Kollegen bei den genannten Shops (wir werden sie hier nicht nochmals nennen) können wir nicht unkommentiert lassen:

Im Artikel wird behauptet, dass E-Zigaretten-Shops ihren Kunden die „gesetzliche Garantie“ von 24 Monaten verweigern und diese auf 3 Monate abkürzen würden. Wir sind überrascht, dass offenbar nicht nur der Blick, sondern auch die Stiftung Konsumentenschutz den Unterschied zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung nicht kennt und möchten an dieser Stelle kurz aufklären – im Alltag werden diese Begriffe zwar (leider) oft gleichgesetzt, aber wenn man schon jemanden kritisiert, sollte man auch wissen, wovon man spricht.

Hier die Fakten:

  • „Gesetzliche Garantie“: So etwas existiert im Schweizer Recht nicht. Eine Garantie ist (übertragen auf die E-Zigarette oder Teile davon, wie z.B. der Akku) eine Zusicherung, dass das Gerät für eine gewisse Zeit einwandfrei funktioniert und der Verkäufer sie z.B. austauscht, repariert oder das Geld zurück gibt, wenn das nicht der Fall ist. Eine Garantie abzugeben ist in der Schweiz absolut freiwillig. Dementsprechend darf der Verkäufer auch frei entscheiden, für welche Zeit er eine solche gewährt, wenn er eine Garantie gibt.
  • Gesetzliche Gewährleistung: Hierbei handelt es sich um die sogenannten Mängelgewährleistung nach Obligationenrecht (OR). Art. 197 OR besagt, dass der Verkäufer (d.h. der Shop) dem Käufer (d.h. dem Kunden) für zugesicherte Eigenschaften und für das Nichtvorhandensein von rechtlichen oder tatsächlichen Mängeln an der Kaufsache haftet. Voraussetzung für diese Gewährleistung ist also, dass das Produkt a) eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist (z.B. wenn eine E-Zigarette nicht der Produktbeschreibung entspricht) oder b) einen Mangel aufweist (bei E-Zigaretten: primär ein technischer Defekt). Die Gewährleistung gilt für 24 Monate und darf nicht abgekürzt – aber sehr wohl ganz wegbedungen! – werden (Art. 210 OR).

Wenn also beispielsweise ein Akku in einer E-Zigarette durch den Gebrauch verschleisst und schwächer wird oder mit der Zeit gar nicht mehr funktioniert, so ist dies (sofern nicht von Anfang an ein technischer Defekt vorlag) kein Mangel und die gesetzliche Gewährleistung zieht nicht. Mit einer Garantie kann hingegen der Verschleiss freiwillig abgedeckt werden.

Daher gilt: Wenn ein E-Zigaretten-Händler z.B. 3 Monate auf Akkus gibt, gilt diese zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung von 24 Monaten. Der Händler macht also absolut nichts falsch mit einer 3-monatigen Garantie, sondern gibt dem Kunden freiwillig eine zusätzliche Zusicherung ab.

Herzlich,

euer Sennenquöll Team

http://www.blick.ch/news/wirtschaft/nur-3-statt-24-monate-e-zigi-pionier-nimmts-mit-garantie-nicht-so-genau-id5463289.html