Absurde Regulierung: Was E-Liquids mit Shampoo gemeinsam haben (müssten)

Das Schweizer BAG ist bekanntlich der Auffassung, dass nikotinhaltige Liquids verboten sind. Es hat eine sog. Allgemeinverfügung erlassen, welche sich auf Artikel 37 der „Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung“ (LGV) stützt:

1 Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren oder den Schleimhäuten des Mundes oder der äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen (Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln, Nuggis usw.), dürfen Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.

2 Diesen Gegenständen dürfen aromatisierende, parfümierende oder desodorierende Substanzen zugesetzt werden.

3 Verboten ist der Zusatz von Substanzen, welche den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektionsmittel.“

Bei E-Zigaretten könnte man mit etwas gutem Willen ja vielleicht noch verstehen, dass diese als sogenannte „Gebrauchsgegenstände“ klassifiziert werden. Was jedoch E-Liquids (d.h. blosse Nachfüllflüssigkeiten) mit Nuggis, Windeln oder Zahnbürsten zu tun haben, erschliesst sich uns definitiv nicht. Das BAG ist jedoch der Ansicht, dass E-Liquids solche Gebrauchsgegenstände sind und daher keine Substanzen mit „pharmakologische Wirkungen“ (wie z.B. Nikotin) enthalten dürfen.

Was hat das nun mit Haarshampoos zu tun?

Hier erlauben wir uns, den absurden Gedankengang des BAG aufzunehmen und ihn – brav wie wir sind – konsequent zu Ende zu führen:

In der Schweiz sind diverse Haarshampoos und -Gels frei verkäuflich, welche Koffein enthalten. Koffein wirkt bekanntlich anregend, was die Kosmetik-Hersteller offenbar veranlasst hat, dieses den genannten Produkten zuzufügen um z.B. den Haarwuchs anzuregen oder die Haare straffer zu machen (ob das nun gekonntes Marketing oder effektiv wirkungsvoll ist, können wir hier offen lassen :)).

Koffein ist aber – genau wie Nikotin – ein pharmakologisch wirksamer Stoff. Koffein dürfte daher konsequenterweise nicht in Gebrauchsgegenständen enthalten sein, die mit den Haaren in Berührung kommen (so sagt der Verordnungsartikel oben!). Womit diese Produkte – genau wie nikotinhaltige Liquids – in der Logik des BAG eigentlich verboten werden müssten. Verboten sind die aber im Gegensatz zu nikotinhaltigen Liquids freilich nicht sind, warum auch…?

Natürlich verlangen wir keineswegs, dass koffein-haltige Haarshampoos verboten werden sollten – das wäre absurd, genauso absurd wie das Verbot nikotinhaltiger Liquids. Wir bestehen aber darauf, dass das BAG hier konsequent ist: entweder Haarshampoos mit Koffein ebenfalls verbieten oder E-Liquids mit Nikotin auch zulassen!